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Inkasso
In Fragen des Forderungsmanagement
geht es nicht nur manchmal um bedeutende Werte, sondern auch um schwierige
Beziehungen zu guten Kunden. Hier bedarf es der Erfahrung und des Fingerspitzengefühls
einer Person, die sich auf dem Gebiet der Forderungsbeitreibung auskennt.
Seit meiner Zulassung
als Rechtsanwalt stellt das anwaltliche Forderungsmanagement einen Schwerpunkt
meiner Kanzlei dar. Im Interesse einer qualifizierten Beratung meiner
Mandanten habe ich mich auf den Bereich des Forderungsmanagement spezialisiert.
Neben der praktischen Erfahrung aus einer Vielzahl bearbeiteter Fälle
basiert meine Arbeit auf modernster Soft- und Hardware.
So wird bei mir in
der Kanzlei das elektronische Mahnverfahren für Schleswig Holstein
eingesetzt. Die Zustellung eines Mahnbescheides im elektronischen Verfahren
dauert ab Absendung der Diskette lediglich ca. 7 Werktage. Beim herkömmlichen
Verfahren kann die Zustellung bis zu 6 Wochen dauern. Erreichen Sie einen
Vorteil durch Geschwindigkeit.
Hier habe ich ein
paar Tipps zum erfolgreichen Forderungsmanagement zusammengestellt:
Gute Verträge und AGB´s
Aufträge immer schriftlich
Die Abnahme
Schnelle
Rechnungsstellung
Kurze
Zahlungsziele
Die
Öffentliche Hand
Konsequentes
Mahnen
Schneller
Verzug
Wenig
Mahnstufen
Sammeln
Sie Daten über Ihre Kunden
Mein Service:
Ich unterbreiten
Ihnen folgendes freibleibendes Angebot bei Einhaltung der
oben genannten Tipps:
Im außergerichtlichen
Bereich, sowie im Verfahren des Mahn- und Vollstreckungsbescheides,
berechnen ich Ihnen als Rechtsanwaltkostenvorschuss:
| Forderungssumme |
Mein
Rechtsanwaltkosten-vorschuss |
| bis
3000,00 EUR |
30,00
EUR exkl. MwSt. =35,70
EUR inkl. 19 % MwSt. |
Gem. § 4 Abs.
2 RVG berechne ich Ihnen im Falle der Erfolglosigkeit in der Zwangsvollstreckung
neben dem Vorschuss nur noch die bei mir entstandenen Fremdkosten wie
Gerichtskosten, Kosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers,
Auskunftskosten etc.. Der Vorschuss wird nur dann an Sie zurückbezahlt,
wenn Ihr Kunden zahlt. Das eingehende Geld wird gem. § 367 BGB verrechnet.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Gebühren.
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