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Philipp Marquort
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Inkasso

In Fragen des Forderungsmanagement geht es nicht nur manchmal um bedeutende Werte, sondern auch um schwierige Beziehungen zu guten Kunden. Hier bedarf es der Erfahrung und des Fingerspitzengefühls einer Person, die sich auf dem Gebiet der Forderungsbeitreibung auskennt.

Seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt stellt das anwaltliche Forderungsmanagement einen Schwerpunkt meiner Kanzlei dar. Im Interesse einer qualifizierten Beratung meiner Mandanten habe ich mich auf den Bereich des Forderungsmanagement spezialisiert. Neben der praktischen Erfahrung aus einer Vielzahl bearbeiteter Fälle basiert meine Arbeit auf modernster Soft- und Hardware.

So wird bei mir in der Kanzlei das elektronische Mahnverfahren für Schleswig Holstein eingesetzt. Die Zustellung eines Mahnbescheides im elektronischen Verfahren dauert ab Absendung der Diskette lediglich ca. 7 Werktage. Beim herkömmlichen Verfahren kann die Zustellung bis zu 6 Wochen dauern. Erreichen Sie einen Vorteil durch Geschwindigkeit.

Hier habe ich ein paar Tipps zum erfolgreichen Forderungsmanagement zusammengestellt:


Gute Verträge und AGB´s
Aufträge immer schriftlich
Die Abnahme

Schnelle Rechnungsstellung
Kurze Zahlungsziele
Die Öffentliche Hand
Konsequentes Mahnen
Schneller Verzug
Wenig Mahnstufen
Sammeln Sie Daten über Ihre Kunden

Mein Service:

Ich unterbreiten Ihnen folgendes freibleibendes Angebot bei Einhaltung der oben genannten Tipps:

Im außergerichtlichen Bereich, sowie im Verfahren des Mahn- und Vollstreckungsbescheides, berechnen ich Ihnen als Rechtsanwaltkostenvorschuss:

Forderungssumme Mein Rechtsanwaltkosten-vorschuss
bis 3000,00 EUR 30,00 EUR exkl. MwSt. =35,70 EUR inkl. 19 % MwSt.

Gem. § 4 Abs. 2 RVG berechne ich Ihnen im Falle der Erfolglosigkeit in der Zwangsvollstreckung neben dem Vorschuss nur noch die bei mir entstandenen Fremdkosten wie Gerichtskosten, Kosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, Auskunftskosten etc.. Der Vorschuss wird nur dann an Sie zurückbezahlt, wenn Ihr Kunden zahlt. Das eingehende Geld wird gem. § 367 BGB verrechnet.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Gebühren.


 

 

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Zuletzt bearbeitet am 25.11.2009
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