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Ich freue
mich bekannt geben zu dürfen, dass mir die Schleswig-Holsteinische
Rechtsanwaltskammer am 29.08.2007 erlaubt hat, den Titel Fachanwalt
für Strafrecht zu führen.
Als Fachanwalt
für Strafrecht verfüge ich gem. § 13 der Fachanwaltsordnung
(FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet
des Strafrechts. So wird eine ordnungsgemäße Interessenvertretung
meiner Mandanten wird so gewährtleistet. Durch die Spezialisierung
im Strafrecht wird selbstverständlich eine Beratung auf
dem höchsten Level erreicht.Die
besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht
vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer
nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6
FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht.
Ich habe der Rechtsanwaltskammer somit meine besonderen theoretischen
Kenntnisse sowie meine besondere praktische Erfahrung nachgewiesen
um den Titel Fachanwalt für Strafrecht führen zu
können.
Die theoretischen
Kenntnisse habe ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Strafverteidiger
erlent und in einem 120 stündigen Fachanwaltslehrgang
weiter vertiefen können. Über die theoretischen
Kenntnisse habe ich 5 Klausuren a 3 Stunden geschrieben, um
so meine theoretischen Kenntnisse nachzuweisen. Diese Kenntnisse
des Fachanwalts für Strafrechts umfassen gem. §
13 FAO:
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Methodik
und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen
Hilfswissenschaften
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Materielles
Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht,
Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
-
Strafverfahrensrecht
einschließlich Jugendstrafverfahrensrecht und Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowie Strafvollstreckungrecht und Strafvollzugsrecht.
Darüber
hinaus muss der Fachanwalt für Strafrecht jährlich
der Rechtsanwaltskammer gegenüber die Teilnahme an mindestens
10 Fortbildungsstunden gem. § 15 FAO nachweisen. So wird
der hohe Beratungsstandard der Fachanwälte gewährleistet.
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