Honorare
Bei den
Honoraren bin ich im gerichtlichen Bereich in allen Fällen
an die gesetzlichen Vorgaben die das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
vorschreibt, gebunden.
Im aussergerichtlichen
Bereich gilt prinzipiell auch das RVG. Im Einzelfall kann
eine Vergütungsvereinbarung mit mir abgeschlossen werden.
Diese Vergütungsvereinbarung kann über den gesetzlichen
Gebühren liegen. Die Vergütungsvereinbarung ist
immer dann sinnvoll, wenn die gesetzlichen Gebühren den
erforderlichen Aufwand weit übreschreiten.
So können
Sie mit mir m Bereich des Inkasso eine Inkassoausfallpauschale
gem. § 4 Abs. 2 RVG vereinbaren. Das heißt, dass
Sie als Gläubiger im Falle der Erfolglosigkeit im Rahmen
der Zwangsvollstreckung, nur die Inkassoausfallpauschle an
mich als Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen haben. Hinzu
kommen lediglich die Behördenauslagen für erforderliche
Registeranfragen, Gerichtskosten, etc.. Eingehende Zahlungen
werden zunächst auf Rechtsanwaltskosten, Drittkosten,
Zinsen und Hauptforderung verrechnet.
Die in
normalerweise anfallenden höhreren Gebühren gem.
RVG müssen Sie nicht an mich zahlen. Sie treten lediglich
im Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ihren Erstattungsanspruch
gegen den Schuldner einfach ab.
Damit
sitze ich mit Ihnen bei der aussergerichtlichen anwaltlichen
Zahlungsaufforderung in einem Boot, da auch ich meine Gübhren
nur erhalte, wenn ich erfolgreich die Forderung beim Schuldner
realisiert habe. Nähere entnehmen Sie bitte folgender
Seite.
Im Strafverfahren
kann es wegen des Umfanges der Tätigkeit zu einer Vergütungsvereinbarung
kommen.
Sprechen Sie bereits
bei meiner Beauftragung das zu zahlende Honorar an.
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