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Urheberrecht
Das Urheberreccht schütz geistiges Eigentum. Gem. §
2 UrhG gehören zu den zu schützenden Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke,
wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik,
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;Filmwerke einschließlich der Werke,
die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Dabei sind gem. § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche
geistige Schöpfungen Werke im Sinne von § 2 UrhG.
§ 2 UrhG lautet wie folgt (Stand 01.08.2010):
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der
Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe
solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich
wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich
wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
geistige Schöpfungen.
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