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Philipp Marquort
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Urheberrecht

Das Urheberreccht schütz geistiges Eigentum. Gem. § 2 UrhG gehören zu den zu schützenden Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Dabei sind gem. § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen Werke im Sinne von § 2 UrhG.

§ 2 UrhG lautet wie folgt (Stand 01.08.2010):

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

 

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Zuletzt bearbeitet am 17.04.2010
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